Heizungsanlage rentenreif?
Pflicht zum Austausch von Heizkesselanlagen betrifft:
- Rechtsgrundlage
- Heizkesselarten
- Heizkessel, die vor 1985 eingebaut worden sind
- Ausnahmeregelungen
- Empfohlene Vorleistungen zum Kesseltausch
Heizungsanlagen auf dem Prüfstand
Rechtsgrundlage
Grundlage zur Pflicht des Austausches älterer und alter Heizkessel ist die EnEV 2014, die am 01.05.2014 in Kraft getreten ist
Heizkesselarten
von den Regelungen der EnEV 2014 sind alle Heizkessel, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, betroffen
Brennstoffe:
Erdgas (Stadtgas)
Flüssiggas
Öl
Heizkessel, die vor 1985 eingebaut worden sind
alle Heizkessel gemäß Punkt 2, die vor 1985 eingebaut worden sind, dürfen bereits ab 2015 nicht mehr betrieben werden
Heizkessel, die ab dem 01.01.1985 eingebaut worden sind
Heizkessel, die ab dem 01.01.1985 eingebaut worden sind, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden
Ausnahmen
Ausnahmeregelungen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel, da diese effizienter als herkömmliche Heizkessel sind
Empfohlene Vorleistungen zum Kesseltausch
Neuberechnung der erforderlichen Wärmeleistung für das Gebäude bei:
a) möglichen energetischen Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle
b) möglichen Einsatz erneuerbarer Energien (z.B. Photovoltaik)
Prüfung des effektiven Zusammenwirkens der Heizungs- mit vorhandenen Lüftungs- und Klimatisierungsanlagen (ggf. regelungstechnisch mit erfassen) und Nutzung erneuerbarer Energien für den Betrieb solcher Anlagen
Kaufmännische Entscheidung zu Kauf, Miete, Contracting-Modell